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Satzung *)
Haus & Grund Altensteig – Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümerverein Altensteig e.V., Sitz:
Altensteig
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Haus & Grund
Altensteig – Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümerverein Altensteig e.V.“, im
folgenden Verein genannt. Sein Sitz ist
Altensteig. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Nagold unter VR 43 eingetragen und
Mitglied von Haus & Grund Württemberg -
Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümer e.V. mit Sitz in Stuttgart.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Belange des
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber
den Behörden und der Öffentlichkeit
wahrzunehmen. Ihm obliegt es namentlich, seine
Mitglieder zu beraten und zu betreuen. Der Zweck
des Vereins soll vornehmlich erreicht werden
durch die Förderung, Sicherung und Erhaltung des
privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in
jeder Hinsicht.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der
Verein insbesondere berechtigt, Einrichtungen
für die Beratung und Betreuung seiner Mitglieder
zu unterhalten. Dazu gehören die Einrichtung
einer Geschäftsstelle, die etwaige Beschäftigung
von Hilfskräften sowie die Durchführung der
Rechtsberatung und anderer zulässiger
Beratungsdienste.
(3) Das Fachorgan des Vereins ist die Zeitung
„Haus & Grund Württemberg“.
§ 3 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder können (ohne Rücksicht auf ihren
Wohnsitz) werden: Natürliche und juristische
Personen, welchen Eigentum, auch
Wohnungseigentum, oder ein sonstiges dingliches
Recht an einem bebauten oder unbebauten
Grundstück zusteht, solches erwerben oder den
Verein in seinen Zielen fördern wollen. Auf den
Ort des Eigentums oder eines beschränkten
dinglichen Rechts kommt es nicht an. Bei
Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen
Berechtigten von beschränkten dinglichen Rechten
können alle Beteiligten die Mitgliedschaft
erwerben.
(2) Auf Antrag des Vereinsvorsitzenden können
durch die Mitgliederversammlung ernannt werden:
Mitglieder, die in hervorragender Weise
Verdienste um das Haus-, Wohnungs- oder
Grundeigentum und/oder um die Belange des
Vereins erworben haben, zum Ehrenmitglied
oder zum Ehrenvorsitzenden. Sie sind von der
Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 4
Beginn
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang einer
schriftlichen Beitrittserklärung bei der
Vereinsgeschäftsstelle. Damit werden die
Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für das
erste Jahr der Mitgliedschaft fällig. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vereinsvorsitzende. Steht die Aufnahmegebühr dem
Vereinsinteresse entgegen, kann der
Vereinsvorsitzende von der Erhebung absehen.
§ 5
Erlöschen
der Mitgliedschaft
(1)
Durch Austritt unter vorhergehender Kündigung
der Mitgliedschaft. Die Kündigung ist nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Unter
Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist
der Austritt der Vereinsgeschäftsstelle oder dem
Vereinsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Bei
einer Gemeinschaft von Eigentümern oder
sonstigen Berechtigten von beschränkten
dinglichen Grundstücksrechten hat die Kündigung
durch jeden Beteiligten zu erfolgen.
(2)
Infolge Ablebens des Mitglieds, sofern von
dessen Rechtsnachfolgern (oder einem von ihnen)
nicht ein Fortbestand der Mitgliedschaft
gewünscht wird.
(3) Die
Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen
mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(4) Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an den Verein, insbesondere an dessen
Vermögen, Die bereits entstandenen und noch
entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum
Jahresschluss, werden nicht berührt.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung
des Auszuschließenden durch den Vereinsausschuss
erfolgen:
bei
grober Verletzung der Satzung des Vereins, wegen
Bestrebungen oder Maßnahmen, die gegen die
Vereinsinteressen verstoßen, wegen Nichtzahlung
des Vereinsbeitrags nach erfolgloser Mahnung,
aus einem sonstigen wichtigen Grunde,
insbesondere bei Schädigung des Ansehens der
Organisation in der Öffentlichkeit.
(2) Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu.
§ 7
Beiträge
Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein
von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge
werden auf Vorschlag des Vereinsausschusses von
der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind
im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu
entrichten.
§ 8
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes
Mitglied hat insbesondere das Recht,
Vereinseinrichtungen sowie den Rat und die
Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und
Wahlen, so lange es seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein erfüllt. Es kann in jedes
Vereinsorgan gewählt und zu jedem Ehrenamt
berufen werden. Die Betreuung erfolgt in der
Regel kostenlos. Für besondere Inanspruchnahme
kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung
einzuhalten, die Interessen des Vereins zu
wahren, bei der Ausweitung des Vereins
mitzuwirken und nach Kräften zur Verwirklichung
seiner Ziele beizutragen.
§ 9
Organe
des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung,
2. der
Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter,
3. der
Vereinsausschuss.
(2) Die
Namen des Vereinsvorsitzenden und seines
Stellvertreters sind dem Haus & Grund
Württemberg - Landesverband Württembergischer
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. mit
Sitz in Stuttgart mitzuteilen. Auch wird dem
Landesverband eine Vereinssatzung zugeleitet.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) hat alljährlich stattzufinden
und zwar möglichst in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahres. Die Einberufung geschieht
durch den Vereinsvorsitzenden unter
Veröffentlichung in der Verbandszeitung „Haus &
Grund Württemberg“, welche jedes Mitglied
erhält. Nach dem Ermessen des
Vereinsvorsitzenden kann die Einberufung daneben
auch durch Bekanntgabe in der örtlichen
Tagespresse und/oder durch Anschreiben jedes
Mitglieds erfolgen. Die Einberufung soll dem
Mitglied wenigstens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin zugehen.
(2) Der
Mitgliederversammlung obliegen:
a) Die
Wahl des Vereinsvorsitzenden, seines
Stellvertreters, der Mitglieder des
Vereinsausschusses sowie der Revisoren,
b) deren
Abberufung,
c)
Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und
Revisorenberichts,
d)
Erteilung der Entlastung für den
Vereinsvorsitzenden, seinen Stellvertreter
und den
Ausschuss,
e)
Festsetzung der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge,
f)
Ernennung von Ehrenmitgliedern und
–vorsitzenden,
g)
Satzungsänderungen.
(3) Der
Vereinsvorsitzende kann die Berufung und
Bestätigung des Kassiers durch die
Mitgliederversammlung beantragen, ebenso seine
Abberufung.
(4) Der
Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens zehn Prozent der Mitglieder
schriftlich verlangt wird.
(5)
Anträge an die Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) sind mindestens 5 Tage zuvor
beim Vereinsvorsitzenden schriftlich
einzureichen. Themen, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, können in der
Mitgliederversammlung zwar besprochen, aber
nicht zur Beschlussfassung gebracht werden.
§ 11
Vereinsvorsitzender
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder kann den Verein allein vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der
Verhinderung des Vereinsvorsitzenden vertreten
kann. Besteht eine Geschäftsordnung, so ist
diese zu beachten.
(2) Der
Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter
werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf
der Wahlzeit bleiben sie im Amt bis zum
Zeitpunkt einer Neuwahl.
(3) Der
Vereinsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig; ihm
kann vom Vereinsausschuss eine Vergütung gewährt
werden. Ersatz von Aufwendungen und Auslagen
sind gegen Nachweis zu leisten.
(4) Der
Vereinsvorsitzende kann zur Erledigung
bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder
Ausschüsse einsetzen. Beispiele: als
Schriftführer, als Fotograf, Verbindungsperson
zu den Medien, Organisation von Fahrten zu den
Verbandstagen sowie von Ausflügen.
(5) Dem
Vereinsvorsitzenden obliegt die gesamte Leitung
des Vereins und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(6). Die
Haftung des Vereinsvorsitzenden für leichte
Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein ist
ausgeschlossen.
§ 12
Vereinsausschuss
(1) Der
Ausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten
vor der Entscheidung zu hören. Der Ausschuss
besteht aus höchstens sechs von der
Mitgliederversammlung gewählten
Vereinsmitgliedern. Beschlüsse des Ausschusses
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Die Ausschussmitglieder
werden ebenfalls jeweils auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode
bleiben die Ausschussmitglieder im Amt bis zum
Zeitpunkt einer Neuwahl
Bei
Nachwahlen endet die Wahlzeit mit dem Ablauf der
laufenden Wahlperiode.
(2) Der
Vorsitzende stimmt bei Abstimmungen nicht mit.
Seine Stimme entscheidet jedoch bei
Stimmengleichheit.
(3) Über
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 13
Kassenprüfung
Zwei
Revisoren prüfen die Kasse und das
Rechnungswesen wenigstens einmal jährlich. Über
das Ergebnis berichten sie dem
Vereinsvorsitzenden und der
Mitgliederversammlung. Die Wahlzeit der
Revisoren beträgt drei Jahre.
§ 14
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) In
der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vereinsvorsitzende. Alle Wahlen
erfolgen durch Abstimmung. Die Abstimmungen sind
offen, wenn sich kein Widerspruch durch
wenigstens zehn Prozent der anwesenden
Mitglieder ergibt.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird vom
Vereinsvorsitzenden oder von seinem
Stellvertreter geleitet. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit die Satzung keine andere
Mehrheit vorschreibt. Zur Abberufung des
Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters
und von Mitgliedern des Ausschusses ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3)
Sofern bei einer Wahl nicht die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit
der höchsten Stimmenzahl (also mit jeweils
gleich hoher Stimmenzahl) bedachten Bewerbern
statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit,
so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das
Los.
(4) Über
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können durch die
Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vereinsvorsitzenden oder von wenigstens zehn
Vereinsmitgliedern mit Dreiviertel-Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 16
Auflösung
des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann auf Antrag des
Vereinsvorsitzenden oder auf schriftlichen
Antrag der Hälfte der Vereinsmitglieder in einer
besonders hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss erfordert die Stimmen von
drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(2) Ist
die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt
innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer
neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Die Versammlung, welche die Auflösung des
Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die
Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu
fassen.
§ 17
Schlichtung von Streitigkeiten
Zur
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des
Vereins kann vom Vereinsausschuss ein
Schiedsgericht eingesetzt werden, welches aus
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der
Vereinsausschuss benennt den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts.
*) Angenommen in der Mitgliederversammlung am
18.03.2011.
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